Im ‚Sendrecht der Main- und Rednitzwenden‘
(Würzburger Sondersendrecht) werden als
heidnische und zu ahndende Bräuche aufgeführt:
„… wer die Götzenopfer, was man trebo
nennt,
darbringt oder ißt …“ (Opfergaben„ die
mancherorts
an den Gräbern Verstorbener dargebracht werden).
„… wer Tote nicht auf dem Friedhof bestattet,
sondern bei (oder in) den Hügeln, die wir nach
Heidenweise hougir nennen.“
[hougir ist die Pluralform von houc]
Bei dem
Tongefäß
aus Grab 182, der Bestattung eines 5-jährigen Kindes, könnte es sich um
eine solche heidnische Opfergabe handeln. Durch nachträglichen Brand war das Gefäß stark
verzogen. Der Abdruck eines Drehgestelles auf der Unterseite des Topfes
ist ein Hinweis auf eine slawische Herkunft (Bild 4).
Literatur
KAHL Hans-Dietrich, Das Würzburger Sondersendrecht für christianisierte
Slawen und sonstige Nichtfranken ... (918 ?)
=>
PDF-Datei (folgender Absatz im Auszug): ...
(II, 1) Im übrigen
(sind) die Sonntage und sonstige Festtage des Jahres, wenn sie in
der Pfarrkirche vom
Priester angesagt worden sind, einzuhalten. Wer sich herausnimmt, (sie)
durch irgendeine Arbeit zu schänden oder dann irgend
etwas zu verrichten
über das hinaus, was für den Haushalt des betreffenden
Tages nötig ist,
- oder wer die
gesetzlichen Fasten, das heißt Quadragesima und Quatem
ber und die
(jeweiligen) Vigilien mit Fleischgenuß befleckt,
- oder wer die
Götzenopfer, was man „trebo" nennt, entweder darbringt
oder ißt,
- oder wer Tote nicht
auf dem Friedhofeiner Kirche bestattet, sondern bei
(oder: in) den
Hügeln, die wir nach der Weise der Heiden75 „hougir" nennen,
- oder (wer) die
Zehnten76 nicht geben will,
- oder wer vom
Priester in der Kirche vor das Gericht des Bischofs oder
des Erzpriesters
geladen wird und zu kommen verschmäht: mittels der kanonischen Fristen
soll der Priester ihn für solcherart Anmaßung und
Nachlässigkeit zur
Buße auffordern.
(2) Wenn er sich
darüber hinwegsetzt, soll der öffentliche Vollzugsbeauftragte,
d. h. der Zentgraf (hunno)
oder sein Vertreter, mit dem Priester sich zum
Hause des solchermaßen
Widersetzlichen begeben und von dessen Vermögen
etwas nehmen von solchem Wert - ein Rind oder irgend etwas anderes ...
' Zu
gentües „Heiden": A. Dove, Studien zur Vorgesch. d. deutschen
Volksnamens, in: Sitzungsber. d. Heidelberger
Akad. d. Wiss., phil.-hist. Kl. 1916/8, bes. S. 52-56. Die
Wortverbindung more gentilium z. B. in c. 19 der
von päpstlichen Legaten zusammengestellten
capitula, die angelsächsische Synoden 786 anzunehmen hatten,
vgl. MGH
EE IV, S. 27. Im vorliegenden Text zeigt die Wendung, daß ahd. houc
für den Textredaktor zu den
mit heidnischer Qualität aufgeladenen Ausdrücken gehörte, die ein Christ
eigentlich zu meiden hatte.
'
Es ist
zu beachten, daß hier ganz allgemein von decimae gesprochen wird,
ohne Abhebung einer besonderen
decima constituta
oder eines speziellen „Slawenzehnten". Ob der allgemeine
Ausdruck unterschiedliche Leistungen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen
gemeinsam abdecken soll oder eine einheitliche Belastung
aller
voraussetzt, muß wohl offenbleiben.
=>
Mehr über die
"Bamberger Götzen"
=>
Gefäßdeponierungen im
Friedhof bei Iffelsdorf
=>
Slawen am Obermain
[Powerpoint-Präsentation von H. Losert]
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