Bodendenkmäler
sind als bedeutsame archäologische Kulturzeugnisse gesetzlich geschützt. Hierbei kann es sich
um obertägig noch erkennbare Denkmäler,
wie etwa Grabhügel oder Wallanlagen aber auch um im Boden befindliche Objekte
handeln.
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Bodendenkmalpflege [BLfD]
Werden bei Bauarbeiten
vor- oder frühgeschichtliche Funde oder Befunde angetroffen, so müssen diese umgehend
an die Archäologische Außenstelle des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege in
Schloss Seehof bei Bamberg,
96117 Memmelsdorf, Tel.: 0951- 40950, Fax: 0951- 409530, gemeldet werden
(Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes von 1973).
Auch zufällig
aufgefundene vor- oder frühgeschichtliche Objekte sind meldepflichtig.
Interessierte Personen, die in ihrer Freizeit Feldbegehungen durchführen
wollen, sind als ehrenamtliche Mitarbeiter
des Landesamtes für Denkmalpflege herzlich willkommen.
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Meldung archäologischer Funde [BLfD] archäologischer Funde
Ein Nachgraben
an Plätzen, wo entsprechende Funde zu vermuten sind, ist nicht gestattet. Auch bedürfen Erdarbeiten
in der Nähe bereits bekannter Bodendenkmäler einer Erlaubnis (Art. 7 des Bayerischen
Denkmalschutzgesetzes von 1973).
Die Verwendung einer Metallsonde setzt eine Erlaubnis des
Grundstückseigentümers sowie der
Unteren Denkmalschutzbehörde (beim Landratsamt) oder des Landesamtes
für Denkmalpflege (Archäologische Außenstelle für Oberfranken in Schloss Seehof) voraus.
Näheres zur Problematik des Gebrauchs einer Metallsonde im ...
=>
Forum in Archäologie-online
=>
Forum in History-Coburg [Raubgräber, Schatzgräber ...]
Bei archäologischen Zufallsfunden gilt für das Eigentumsrecht
folgende Regelung:
§
984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den sogenannten 'Schatzfund'.
Wird ein Schatz entdeckt, so erwerben daran der Entdecker und der Grundstückseigentümer
je zur Hälfte Miteigentum.
Dies gilt in den drei Flächenstaaten Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
Abweichend vom §
984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann durch Landesgesetz bestimmt
werden, dass Schatzfunde Eigentum des Landes werden. So gilt in den Ländern Berlin und Sachsen das "große"
Schatzregal, während die anderen Bundesländer davon in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht haben. Im
Gegensatz zu den meisten östlichen Bundesländern sowie Baden-Wüttemberg oder
Rheinland-Pfalz gibt es in Bayern
noch kein Schatzregal.
Die Bestimmungen zum Eigentumsrecht wurden der Informationsschrift "Gegen die Raubgräber"
des Deutsche Nationalkomitees für Denkmalschutz entnommen (Bundesministerium
des Inneren,
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn, 2. Auflage
1997).
In der Schrift werden auch zivil- und strafrechtliche Aspekte von Raubgrabungen
und die Sondengängerei behandelt.
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Hinweise zum Handel mit Archäologischen Funden [Ebay]
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Meldung archäologischer Funde [BLfD]
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Dieter Schmudlach
- 21.01.2003/8.10.2009
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