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 Schutz der Bodendenkmäler                 

       Bodendenkmäler sind als bedeutsame archäologische Kulturzeugnisse gesetzlich geschützt. Hierbei kann es sich um obertägig noch erkennbare Denkmäler, wie etwa Grabhügel oder Wallanlagen aber auch um im Boden befindliche Objekte handeln.                            =>  Bodendenkmalpflege [BLfD]
 

        Werden bei Bauarbeiten vor- oder frühgeschichtliche Funde oder Befunde angetroffen, so müssen diese umgehend an die Archäologische Außenstelle des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege in Schloss Seehof bei Bamberg, 96117 Memmelsdorf, Tel.: 0951- 40950, Fax: 0951- 409530, gemeldet werden (Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes von 1973).  
 

        Auch zufällig aufgefundene vor- oder frühgeschichtliche Objekte sind meldepflichtig.  Interessierte Personen, die in ihrer Freizeit Feldbegehungen durchführen wollen, sind als ehrenamtliche Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege herzlich willkommen.         => Meldung archäologischer Funde [BLfD] archäologischer Funde

       Ein Nachgraben an Plätzen, wo entsprechende Funde zu vermuten sind, ist nicht gestattet. Auch bedürfen Erdarbeiten in der Nähe bereits bekannter Bodendenkmäler einer Erlaubnis (Art. 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes von 1973).  

   

   Die Verwendung einer Metallsonde setzt eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers sowie der Unteren Denkmalschutzbehörde (beim Landratsamt) oder des Landesamtes für Denkmalpflege (Archäologische Außenstelle für Oberfranken in Schloss Seehof) voraus.

Näheres zur Problematik des Gebrauchs einer Metallsonde im ...
=> Forum in Archäologie-online

=> Forum in History-Coburg [Raubgräber, Schatzgräber ...]



Bei archäologischen Zufallsfunden gilt für das Eigentumsrecht folgende Regelung: 

§ 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den sogenannten 'Schatzfund'. Wird ein Schatz entdeckt, so erwerben daran der Entdecker und der Grundstückseigentümer je zur Hälfte Miteigentum. Dies gilt in den drei Flächenstaaten Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Abweichend vom § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann durch Landesgesetz bestimmt  werden, dass Schatzfunde Eigentum des Landes werden. So gilt in den Ländern Berlin und Sachsen das "große" Schatzregal, während die anderen Bundesländer davon in unterschiedlichem Maße Gebrauch gemacht haben. Im Gegensatz zu den meisten östlichen Bundesländern sowie Baden-Wüttemberg oder Rheinland-Pfalz gibt es in Bayern noch kein Schatzregal. 
 
Die Bestimmungen zum Eigentumsrecht wurden der Informationsschrift "Gegen die Raubgräber" 
des Deutsche Nationalkomitees für Denkmalschutz entnommen (Bundesministerium des Inneren,  
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn, 2. Auflage 1997).
In der Schrift werden auch zivil- und strafrechtliche Aspekte von Raubgrabungen und die Sondengängerei behandelt.

=> Hinweise zum Handel mit Archäologischen Funden [Ebay]

    
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